» Führung einer Limited in Deutschland
Gemäß des englischen Rechts muss eine Limited sowohl einen Director als auch einen Secretary berufen. Beide Ämter dürfen nicht von der gleichen Person ausgefüllt werden, da beiden Ämtern unterschiedliche Funktionen zugedacht sind. Der Director ist für die Buchführung inklusive Jahrsabschluss, die Steuererklärung, den Statusbericht und das operative Geschäft zuständig, während der Secretary für verwaltende Aufgaben in der Limited zuständig ist, um so dem Director im Kontakt mit den englischen Behörden den Rücken freihalten. Zu den Aufgaben des Sekretärs gehört beispielsweise die Einladungen zu Haupt- und Gesellschafterversammlungen. Da der Secretary lediglich verwaltenden Charakter hat, besitzt er keine Rechte - sofern diese nicht ausdrücklich festgelegt werden. Aus diesem Grunde wird der Secretary oft auch von Limited-Dienstleistern gestellt, was besonders bei einer Neu- oder Erstgründung empfehlenswert ist.
Bezüglich des Jahresabschlusses und der Bilanz gibt es Unterschiede, je nachdem ob sich der Hauptgeschäftssitz in Deutschland oder England befindet. Sofern keine englische Betriebsstätte existiert, muss beim englischen Finanzamt kein Jahresabschluss abgegeben werden. Ansonsten kann ein verkürzter Abschluss abgegeben werden, sofern zwei der drei folgenden Punkte nicht überschritten werden:
- Umsatz nicht größer als £ 5.600.000
- Bilanzsumme nicht über £ 2.800.000
- Anzahl der Beschäftigten nicht mehr als 50
Neben dem Jahresabschluss und der Bilanz muss zusätzlich jedes Jahr noch ein Statusbericht abgegeben werden, der so genannte "annual return". Er dient lediglich der Überprüfung, ob die Gründungsdaten noch korrekt oder ob es in der Zwischenzeit Änderungen gegeben hat. Dabei geht es im Wesentlichen um Änderungen in der Gesellschaftsstruktur, die Adresse des registrierten Büros, sowie um Name, Adresse und Geburtstag der bestellten Direktoren.
Insgesamt ist die Unternehmensführung einer Limited in der Regel mit weniger Problemen und Aufwand behaftet als die Führung einer GmbH. Lediglich bei der Fristeneinhaltung sehen die Briten etwas genauer hin als ihre deutschen Kollegen. Alle Fristen sollten um jeden Preis eingehalten werden, da ansonsten hohe Strafzahlungen oder sogar die Löschung der Gesellschaft drohen kann.