» Limited Shareholder - Anteilseigner einer Limited
Das Vermögen der Gesellschaft ist eigenes Vermögen der Limited als juristische Person. Eine direkte Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft besteht nicht, wohl aber besteht, etwa wie dies bei einer GmbH der Fall ist, ein Anteil am Liquidationserlös. Dabei haben die Gesellschafter nur einen Anspruch auf Auszahlung einer festgesetzten Dividende. Dieses kann der Gesellschafter, oder Shareholder, notfalls auch einklagen, wenn die Gesellschaft sich nicht an diese Verpflichtung hält.
Es gibt vielfältige Möglichkeiten, wie die Gesellschafter ihre Einlagen in die Limited erbringen können. Neben der geldwerten Art kann dies auch eine andere vermögenswerte Leistung sein. Auch Arbeits- oder sonstige Dienstleistungen zur Erbringung der Einlagen sind möglich. Eine Bewertung der Einlagen die nicht in bar erfolgen, beispielsweise durch einen Wirtschaftsprüfer, ist nicht erforderlich.
Für Verbindlichkeiten haftet eine Limited grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Haftung der Shareholder bezüglich von Verbindlichkeiten der werbenden Gesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Falle der Liquidation haften die einzelnen Gesellschafter so auch ausschließlich in Höhe ihrer noch nicht erbrachten Einlage.
Die Anteile einer Limited sind grundsätzlich frei übertragbar. Eingeschränkt, beziehungsweise von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann dieses durch die Articles der Limited. Darin kann dann zum Beispiel den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.