Shareholder – Anteilseigner einer Limited

Der Shareholder einer Limited ist vergleichbar mit dem Anteilseigner oder Aktionär einer deutschen Aktiengesellschaft. Allerdings ist, im Gegensatz zur deutschen Aktiengesellschaft, zur Gründung einer Limited ein einzelner Shareholder ausreichend. Bei der Gründung der Limited zeichnet der Shareholder die Zahl der Aktien, die er übernehmen will.
Die Aktien werden ausgegeben sobald die Durchführung der Registrierung der Limited beim Handelsregister erfolgt ist. Die Shareholder einer Limited veranstalten eine Gesellschafterversammlung, in deren Rahmen sie ihre Rechte ausüben. Beschlussfähig ist die Gesellschafterversammlung einer englischen Limited sobald mindest zwei Gesellschafter, oder Shareholder, anwesend sind. Handelt es sich bei der Limited um eine Einpersonengesellschaft ist selbstverständlich auch nur die Anwesenheit dieses einen Gesellschafters zur Beschlussfähigkeit notwendig. Ob eine Jahresgesellschafterversammlung abgehalten werden muss, liegt ebenfalls in der Entscheidung, beziehungsweise am Beschluss der Shareholder.

Das Vermögen der Gesellschaft ist eigenes Vermögen der Limited als juristische Person. Eine direkte Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft besteht nicht, wohl aber besteht, etwa wie dies bei einer GmbH der Fall ist, ein Anteil am Liquidationserlös. Dabei haben die Gesellschafter nur einen Anspruch auf Auszahlung einer festgesetzten Dividende. Dieses kann der Gesellschafter, oder Shareholder, notfalls auch einklagen, wenn die Gesellschaft sich nicht an diese Verpflichtung hält.

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, wie die Gesellschafter ihre Einlagen in die Limited erbringen können. Neben der geldwerten Art kann dies auch eine andere vermögenswerte Leistung sein. Auch Arbeits- oder sonstige Dienstleistungen zur Erbringung der Einlagen sind möglich. Eine Bewertung der Einlagen die nicht in bar erfolgen, beispielsweise durch einen Wirtschaftsprüfer, ist nicht erforderlich.

Für Verbindlichkeiten haftet eine Limited grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Haftung der Shareholder bezüglich von Verbindlichkeiten der werbenden Gesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Falle der Liquidation haften die einzelnen Gesellschafter so auch ausschließlich in Höhe ihrer noch nicht erbrachten Einlage.

Die Anteile einer Limited sind grundsätzlich frei übertragbar. Eingeschränkt, beziehungsweise von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann dieses durch die Articles der Limited. Darin kann dann zum Beispiel den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.

Welche Rechte und Pflichten haben die Gesellschafter?

Die Gesellschafter sind als Eigentümer der Limited nicht zur Vertretung der Limited berechtigt. Alle Gesellschafter zusammen bilden – neben Director und Secretary – das oberste Organ der Limited – die Gesellschafterversammlung. Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung liegen zum Beispiel in der Ernennung des Directors, in der Änderung des Namens der Limited oder im Beschluss der Auflösung der Gesellschaft. Auch die Entscheidung wie zum Geschäftsjahresende mit dem Gewinn der Limited verfahren werden soll, unterliegt der Gesellschafterversammlung. – So können die Gewinne gänzlich einbehalten werden oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Jeder Gesellschafter erhält in diesem Zusammenhang einen prozentualen Anteil am Gewinn, der seinem Anteil an den ausgegebenen Anteilen der Limted entspricht.

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