Limited in Deutschland
Gemessen an der Tatsache, dass 2006 schon über 30.000 Limiteds existierten, kann die Gründung einer Limited für Geschäfte in Deutschland nicht so verkehrt sein. Insgesamt lässt sich sagen, dass eine Limited in Deutschland wie eine GmbH behandelt wird, allerdings der Betrieb etwas unkomplizierter vonstatten geht.
Sofern die Limited in Deutschland geschäftlich aktiv ist und dafür eine selbstständige Zweigniederlassung gegründet werden soll, so ist diese Niederlassung ins deutsche Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung muss durch den Geschäftsführer erledigt werden und muss notariell erfolgen. Neben der notariell beglaubigten Anmeldung werden in der Regel noch ein Gesellschafterbeschluss über die Errichtung einer selbstständigen Zweigniederlassung, sowie die Gründungsunterlagen inklusive beglaubigter Übersetzungen verlangt. Hierfür und auch beim für die Eintragung zuständigen Amtsgericht fallen selbstverständlich zusätzliche Kosten an. Die Eintragung in das deutsche Handelsregister dauert etwas länger als beim englischen House of Companies – ca. ein bis zwei Monate.
Eine Besonderheit gibt es bezüglich des geltenden Rechts. Im normalen Geschäftsverkehr, also im Außenverhältnis, gilt deutsches Recht. Bei internen Streitigkeiten, z.B. zwischen Limited und Gesellschaftern, gilt dagegen englisches Recht.
Viele Limited-Vermittler werben darüber hinaus mit steuerlichen Vorteilen, die mit einer Limited verbunden seien. Hier lohnt es sich genauer hinzusehen! Eine Limited, deren Geschäft hauptsächlich in Deutschland stattfindet, unterliegt deutschem Steuerrecht und wird dabei steuerrechtlich wie eine GmbH behandelt. Steuervorteile entstehen durch einen bloßen Wechsel zur Limited also nicht, dazu müsste ebenfalls der Hauptgeschäftssitz (das registered office reicht dazu nicht aus!) nach England verlegt werden.
Da die Limited steuerrechtlich wie eine GmbH behandelt wird und zudem auch eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt sie auch der Bilanzierungspflicht. Zusätzlich, da es sich um eine Gesellschaft nach englischem Recht handelt, müssen jedoch auch beim englischen Finanzamt ein Jahresabschluss sowie eine Steuererklärung eingereicht werden. Wenn gegenüber dem englischen Finanzamt allerdings ein Nachweis erbracht wird, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst wurde, kann die Limited von der Abgabepflicht einer Körperschaftssteuererklärung befreit werden. Hierfür reicht in der Regel das Schreiben eines deutschen Finanzamtes aus, auf welchem der Limited ihre neue Steuernummer mitgeteilt wird.
Alle diejenigen, die darüber nachdenken ihre Hauptgeschäfte offiziell nach England zu verlagern, seien an dieser Stelle gewarnt: Das deutsche Finanzamt schaut Ihnen hierbei sehr genau auf die Finger. Ohne fachliche Unterstützung von Steuerexperten sollte dieser Weg nur in Ausnahmefällen beschritten werden.
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