Limited & Co. KG gründen – Vor- und Nachteile

Da die Limited in Deutschland wie eine GmbH behandelt wird, liegt der Gedanke nicht fern, statt einer GmbH eine Limited als Komplementär für eine Kommanditgesellschaft einzusetzen. So lassen sich die Vorteile von Limited und Kommanditgesellschaft gemeinsam nutzen. Die Limited muss ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, wenn in Deutschland eine Betriebsstätte bzw. eine selbstständige Niederlassung unterhalten wird. Im Wesentlichen kommen in einer Limited & Co. KG die gleichen Vorteile zum Tragen, die auch sonst für die Gründung sprechen. Allerdings gibt es auch einige wenige Nachteile, die an dieser Stelle nicht verschwiegen werden sollen.

Vorteile einer Ltd. & Co. KG gegenüber einer GmbH & Co. KG

  • Die Limited kann wie die GmbH die Haftungsbegrenzungsfunktion übernehmen, muss dabei aber kein fest vorgeschriebenes Mindeststammkapital aufbringen, so dass der Kapitalbedarf deutlich geringer ausfällt.
  • Die Gründung einer Limited ist um ein Vielfaches günstiger und zudem innerhalb weniger Tage möglich. Für Gründung oder Kauf ist kein Besuch in Großbritannien notwendig.
  • Änderungen, z.B. in der Satzung oder bei einer Erhöhung des Stammkapitals, müssen bei einer GmbH immer notariell beglaubigt werden, was zu weiteren Kosten führt. Für Änderungen bei einer Limited ist keine notarielle Beglaubigung notwendig.
  • Die Berichtspflichten sind einfach erfüllbar und zudem zu geringeren Folgekosten möglich, als dies bei einer GmbH der Fall wäre. Diese Vereinfachung begründet sich damit, dass die Limited als “non trading company” lediglich als persönlich haftender Gesellschafter verwendet wird.

Nachteile einer Ltd. & Co. KG gegenüber einer GmbH & Co. KG:

  • Sofern die verwendete Limited ein vernachlässigbar niedriges Haftungskapital besitzt, wirkt sich dies natürlich negativ auf die Bonität aus. Einige Banken verweigern Limited-Gesellschaften aus diesem Grunde grundsätzlich die Eröffnung eines Geschäftskontos.
  • Für die Limited gilt im Falle einer Insolvenz nicht das deutsche Insolvenzrecht sondern jenes des Vereinigten Königsreiches. Im schlimmsten Fall wird es hierzulande schwieriger, einen sachkundigen Rechtsbeistand aufzutreiben. Wer auf britische Anwälte zurückgreift sollte berücksichtigen, dass diese erheblich höhere Gebührensätze berechnen.
  • Wird der Berichtspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen, so droht eine Löschung der Gesellschaft. Außerdem ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen.

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