Einlage und Stammkapital der Limited

Wie Sie sicherlich schon von zahlreichen Limited-Dienstleistern erfahren haben – ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Nominalkapital und einbezahltem Kapital von Bedeutung, da sich die Haftung nur auf das einbezahlte Kapital beschränkt. Es besteht zudem keine Verpflichtung, die Anteile in der vollen Höhe des Nominalkapitals auszustellen.

Wer eine Limited gründen möchte, muss das gezeichnete Kapital auch nicht sofort einzahlen, da es lediglich im Insolvenzfall als Haftungsmasse dient. Sofern es zu diesem Zeitpunkt noch nicht einbezahlt wurde, so haftet der in Verzug geratene Gesellschafter für seine übernommenen Anteile. Die Einlage kann nicht nur gegen Barzahlung, sondern auch durch Dienstleistungen oder Warenlieferungen erbracht werden.

Wer darüber nachdenkt seine Einlage auf diesem Wege zu erbringen, sollte sich dies vorher jedoch genauestens überlegen. Im Endeffekt kann solch eine Einlage komplizierter werden als vorher gedacht, da in vielen Fällen eine Bewertung der Einlage erfolgen muss. Ist diese nicht ohne weiteres möglich, muss ein Gutachter die Bewertung vornehmen. Sollen dennoch Vermögensgegenstände in eine Limited eingebracht werden, so gibt es immer noch einen einfacheren Weg als eine Sacheinlage: Nehmen Sie zuerst eine Bareinlage vor und verkaufen Sie anschließend die besagten Vermögensgegenstände an die Limited. Auf diese Weise kommen Sie um eine komplizierte und unter Umständen auch kostspielige Bewertung der Sacheinlage herum.

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